Vereinsstatuten der Sportunion St.Veit/Gölsen
Hier kannst du die Statuten des SPORTUNION Vereins in der aktuellen Fassung nachlesen.
ZVR: 551183382
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Sportunion St.Veit/Gölsen. Er hat seinen Sitz in Sonnleiten 17, 3161 St.Veit/Gölsen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde 3161 St.Veit/Gölsen und die umliegende Region. Der Verein gehört der SPORTUNION Niederösterreich an.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung und Sport unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums. Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.
§ 3 Zweigvereine
Der Verein ist berechtigt Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden. Mitglieder des Zweigvereines sind automatisch Mitglieder des Hauptvereines.
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege von Bewegung und Sport auf allen Gebieten für alle Altersstufen;
b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften;
c) Veranstaltung von Versammlungen, geselligen Zusammenkünften, Diskussionsabenden, kulturellen
Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel;
d) Herausgabe von periodischen Mitteilungen und Informationen;
e) Führen einer Homepage;
f) Pressemitteilungen und Veröffentlichungen;
g) Kooperationen mit anderen Vereinen und/oder Einrichtungen und/oder Unternehmen, die der Erreichung des Vereinszweckes dienlich sind.
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
d) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten;
e) Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird;
f) Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;
g) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
h) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen;
i) Einnahmen aus vereinszweckbezogenen Publikationen;
j) entgeltliche Zurverfügungstellung der Sportstätten oder Vereinslokalitäten;
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer mindestens 1-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.12. jeden Jahres aufgekündigt werden. Die Kündigung kann jederzeit erfolgen. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen jedwedem Verhalten, das der Erreichung der Zielsetzung des Vereinszweckes widerspricht (insbesondere Verstoß gegen Vereinsinterna u.dgl.), verfügt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist unmittelbar wirksam (eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich). Allfällige für das Vereinsjahr fällige Beiträge verfallen zu Gunsten des Vereins.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.
§ 9 Vereinsorgane
1) Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer/innen und das Schiedsgericht.
2) Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und findet alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied zuletzt bekanntgegebene Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter vertreten werden).
Bei ordnungsgemäßer Einladung laut Statut ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich, erforderlich.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr Vizepräsident/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre/innen;
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen;
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
g) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Schriftführer/in, Finanzreferenten/in, deren Stellvertreter/innen und bis zu 4 Beiräten. Ebenso sind die Rechnungsprüfer zu den Vorstandssitzungen einzuladen, diese haben jedoch kein Stimmrecht bei den Sitzungen. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den jeweiligen Sektionsleiter/innen, den Marketing-, Organisations-/Kulturreferenten und Jugendreferent/in.
Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat das Recht bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren bzw. für eine nicht besetzte Position ein wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird von Präsident/in, in dessen Verhinderung von Vizepräsident/in bzw. Schriftführer/in, schriftlich (ggfs. auch per Mail/Fax) oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das “Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 4
h) Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können
i) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
j) Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Schriftführer/in hat den/die Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines.
Der/die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von Präsident/in und Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) betreffen, von Präsident/in und Finanzreferent/in gemeinsam zu unterfertigen.
Die jeweiligen Sektionsleiter/innen haben die spartenspezifischen (Fachsparten) Belange des Vereines wahrzunehmen.
Der Marketingreferent ist für den Außenauftritt des Vereines verantwortlich.
Die Organisations-/Kulturreferenten sind für die kulturellen Veranstaltungen des Vereines verantwortlich.
Der/die Jugendreferent/in ist für die Jugendarbeit, insbesondere für die Betätigung außerhalb der Fachsparten, zuständig.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in der/die Vizepräsident bzw. an Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter/innen.
Die genauen Aufgabengebiete der Referenten/innen, Sektionsleiter/innen und eines/r allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs/in, Geschäftsführers/in, Managers/in u.dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 15 Die Rechnungsprüfer/innen
Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie werden zu den Vorstandssitzungen geladen, haben jedoch in der Sitzung keinerlei Stimmrecht.
Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§ 12 Abs. 8-10) sinngemäß.
§ 16 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Datenschutz
Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung bzw. Bildmaterial mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, der Sportunion Niederösterreich bzw. Österreich bzw. der Fachverbände sowie auch zu Marketingzwecken verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
§ 18 Verhältnis zu den Zweigvereinen
Der Hauptverein ist berechtigt, in die Vorstände der Zweigvereine jeweils ein Mitglied seines Vorstandes mit Sitz und Stimme zu entsenden. Die Zweigvereine sind verpflichtet, pro Mitglied einen im beiderseitigen Einvernehmen festzusetzenden Geldbetrag abzuführen. Die Statuten eines Zweigvereines dürfen neben der Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich nur mit Zustimmung des Hauptvereines geändert werden.
§ 19 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll der “SPORTUNION Niederösterreich”, zufallen.
Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes bzw. behördlicher Auflösung zu.
St. Veit, am 23. Mai 2014
Einstimmig beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23.05.2014, aktualisiert am 24.11. 2017 und 6.5.2022.
Die vorliegenden Statuten wurden von der Sportunion Niederösterreich zustimmend zur Kenntnis genommen.