Vereinsstatuten der Sportunion St.Veit/Gölsen

Hier kannst du die Statuten des SPORTUNION Vereins in der aktuellen Fassung nachlesen.

ZVR: 551183382

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Sportunion St.Veit/Gölsen. Er hat seinen Sitz in Sonnleiten 17, 3161 St.Veit/Gölsen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde 3161 St.Veit/Gölsen und die umliegende Region. Der Verein gehört der SPORTUNION Niederösterreich an und anerkennt deren Statuten.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung und Sport unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums. Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

§ 3 Zweigvereine

Der Verein ist berechtigt Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden. Mitglieder des Zweigvereines sind automatisch Mitglieder des Hauptvereines.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege von Bewegung und Sport auf allen Gebieten für alle Altersstufen;
b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften;
c) Veranstaltung von Versammlungen, geselligen Zusammenkünften, Diskussionsabenden, kulturellen
Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel;
d) Herausgabe von periodischen Mitteilungen und Informationen;
e) Führen einer Homepage;
f) Pressemitteilungen und Veröffentlichungen;
g) Kooperationen mit anderen Vereinen und/oder Einrichtungen und/oder Unternehmen, die der Erreichung des Vereinszweckes dienlich sind.

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
d) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten;
e) Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird;
f) Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;
g) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
h) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen;
i) Einnahmen aus vereinszweckbezogenen Publikationen;
j) entgeltliche Zurverfügungstellung der Sportstätten oder Vereinslokalitäten;

§ 3a: Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
  2. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
  3. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  4. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
  5. Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
  7. Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
  8. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
  9. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem gemeinen Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
  10. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigen.
  11. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten Zwecke verwendet werden.
  12. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
  13. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden.
  14. Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
  15. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
  16. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins im Rahmen der Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
  17. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der § 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit dem Zweck des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
  18. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer mindestens 1-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.12. jeden Jahres aufgekündigt werden. Die Kündigung kann jederzeit erfolgen. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen jedwedem Verhalten, das der Erreichung der Zielsetzung des Vereinszweckes widerspricht (insbesondere Verstoß gegen Vereinsinterna u.dgl.), verfügt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist unmittelbar wirksam (eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich). Allfällige für das Vereinsjahr fällige Beiträge verfallen zu Gunsten des Vereins.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

1) Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer/innen und das Schiedsgericht.

2) Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und findet alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied zuletzt bekanntgegebene Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter vertreten werden).

Bei ordnungsgemäßer Einladung laut Statut ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich, erforderlich.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr Vizepräsident/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre/innen;
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen;
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
g) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Schriftführer/in, Finanzreferenten/in und deren Stellvertreter/innen, den Sektionsleiter/innen und bis zu 4 Beiräten für bestimmte unterstützende Aufgabenbereiche. Ebenso sind die Rechnungsprüfer zu den Vorstandssitzungen einzuladen, diese haben jedoch kein Stimmrecht bei den Sitzungen.

Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat das Recht bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren bzw. für eine nicht besetzte Position ein wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand wird von Präsident/in, in dessen Verhinderung von Vizepräsident/in bzw. Schriftführer/in, schriftlich (ggfs. auch per Mail/Fax) oder mündlich einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das “Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 4
h) Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können
i) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
j) Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Schriftführer/in hat den/die Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines.

Der/die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von Präsident/in und Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) betreffen, von Präsident/in und Finanzreferent/in gemeinsam zu unterfertigen.

Die jeweiligen Sektionsleiter/innen haben die spartenspezifischen (Fachsparten) Belange des Vereines wahrzunehmen.

Der EDV-Referent ist für die Betreuung der Homepage und die Anforderungen an die Online-Anmeldung von Mitgliedern zuständig.

Der Marketingreferent ist für die Gewinnung und die Betreuung der Sponsoren des Vereines verantwortlich.

Die Organisations-/Kulturreferenten sind für die Organisation von sektionsübergreifenden bzw von kulturellen Veranstaltungen des Vereines verantwortlich.

Der/die Jugendreferent/in ist für die Jugendarbeit, insbesondere für die Betätigung außerhalb der Fachsparten unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und den sportwissenschaftlichen Anforderungen der Jugendlichen zuständig.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in der/die Vizepräsident bzw. an Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter/innen.

Die genauen Aufgabengebiete der Referenten/innen, Sektionsleiter/innen und eines/r allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs/in, Geschäftsführers/in, Managers/in u.dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 15 Die Rechnungsprüfer/innen

Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie werden zu den Vorstandssitzungen geladen, haben jedoch in der Sitzung keinerlei Stimmrecht.
Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§ 12 Abs. 8-10) sinngemäß.

§ 16 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Datenschutz

Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung bzw. Bildmaterial mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, der Sportunion Niederösterreich bzw. Österreich bzw. der Fachverbände sowie auch zu Marketingzwecken verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

§ 18 Verhältnis zu den Zweigvereinen

Der Hauptverein ist berechtigt, in die Vorstände der Zweigvereine jeweils ein Mitglied seines Vorstandes mit Sitz und Stimme zu entsenden. Die Zweigvereine sind verpflichtet, pro Mitglied einen im beiderseitigen Einvernehmen festzusetzenden Geldbetrag abzuführen. Die Statuten eines Zweigvereines dürfen neben der Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich nur mit Zustimmung des Hauptvereines geändert werden.

§ 19 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung zu beschließen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
  4. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vermögen an den SPORTUNION Landesverband mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck der Förderung des Körpersports zu übergeben, wenn diesem zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 zukommt.
  5. Sollte der SPORTUNION Landesverband im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihm die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, soll das verbleibende Vermögen des Vereins anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
  6. Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde und dem SPORTUNION Landesverband schriftlich anzuzeigen. Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.

St. Veit, am 23. Mai 2014

Einstimmig beschlossen durch die Mitgliederversammlung 23.05.2014, aktualisiert 24.11.2017 und 06.05.2022.

Die vorliegenden Statuten wurden von der Sportunion Niederösterreich zustimmend zur Kenntnis genommen.